Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen, und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann. Dabei besteht ein Spielraum bis 5 %, d.h. wenn 95 % der fälligen Schulden bezahlt werden können, liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor. Künftig fällig werdende Schulden sind bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Wurde mit einem Gläubiger eine Stundung vereinbart, ist diese Forderung auch nicht fällig. Nur die Fälligkeit der Forderungen ist maßgeblich, nicht aber auch, dass die Gläubiger schon „andrängen“. Der Mangel bereiter Zahlungsmittel liegt vor, wenn liquide Zahlungsmittel (Bargeld, Buchgeld, offene Kreditlinien) nicht vorhanden sind bzw. leicht und kurzfristig verwertbares Vermögen nicht zur Verfügung steht.

Abgrenzung Zahlungsunfähigkeit / bloße Zahlungsstockung

Eine bloße Zahlungsstockung liegt nur dann vor, wenn der Schuldner „voraussichtlich“ und „alsbald“ seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können (Grundsätzlich beträgt die Maximalfrist hierfür drei Monate, in besonderen Einzelfällen fünf Monate).

Wir arbeiten mit erfahrenen Gerichtsgutachtern zusammen, die den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit de lege artis feststellen.