Anfechtung

Jede Anfechtung setzt voraus, dass dadurch die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger verbessert werden (Befriedigungstauglichkeit). An dieser Voraussetzung fehlt es z.B. bei der Anfechtung der Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Liegenschaft.

Wichtig ist, dass Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbsmäßigen Betrieb des Schuldners nur wegen Benachteiligungsabsicht angefochten werden können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Fortführung des Unternehmens bzw. der Abschluss eines Sanierungsplans möglich bleibt.

Hinsichtlich der Anfechtungsvoraussetzungen sind folgende Arten der Anfechtung zu unterscheiden:

- Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht
- Anfechtung wegen Begünstigung
- Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen
- Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung
- Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung

Auch zum Nachweis der Anfechtung ist die Feststellung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit notwendig.

Anfechtungen können rückwirkend zwischen 6 Monaten und 10 Jahren, je nach Fall, vorgenommen werden.