Geschäftsführerhaftung/Vorstandshaftung
Wenn der Geschäftsführer/Vorstand seine Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung verletzt, ergibt sich dadurch gegenüber einer GmbH/AG eine Haftung für den Betriebsverlust im Verschleppungszeitraum gemäß § 25 GmbHG (§ 69 IO). Analog gilt gleiches für den Vorstand einer GmbH gemäß § 84 AG.
Der Geschäftsleiter kann sich nicht damit entlasten, dass die Gesellschaft ohnehin bereits überschuldet war. Auch das Argument, der kumulierte Schaden für die Gläubiger (Quotenschaden) sei geringer als der erwirtschaftete Verlust, zieht nicht.
Die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs der Gesellschaft in der Insolvenz ist nach allgemeinen Grundsätzen Aufgabe des Insolvenzverwalters.