Masseunzulänglichkeit

Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen.

Der OGH hat in 8 Ob 3/07k dazu Stellung bezogen, unter welchen Bedingungen ein Masseverwalter persönlich bei Masseunzulänglichkeit für die Prozesskosten haftet, wenn sein Prozessgegner obsiegt.

Das ist auch der Grund, warum es oft vorkommt, dass Haftungsansprüche an Organe oder Anfechtungsansprüche nicht oder nur selten bei Masseunzulänglichkeit eingeklagt werden.